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General terms and conditions

ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 

zur Verwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)

1.  Wir liefern ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen; abweichende oder zusätzli­che Bedingungen sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Zwischen uns und dem Besteller getroffene besondere Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

2.  Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung sind erst angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben; der Zugang einer Rechnung beim Besteller sowie die Ausführung der Lieferung gelten als Bestätigung.

3. Preisangaben verstehen sich in Euro ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen wird. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor; sie erfolgt nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Kosten und Spesen sowie ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Skonto wird bei Wechselzahlungen nicht gewährt.

4.  a) Wir behalten unser Eigentum an unserer Ware vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung hereingegebener Wechsel und Schecks. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo-Forderung.
b) Dem Besteller ist die Weiterveräußerung in unserem Eigentum oder Miteigentum ste­hender Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Soweit uns lediglich Miteigentum an der veräußerten Waren zusteht, tritt der Besteller die Forderung entsprechend unseren Miteigentumsquoten ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller bleibt zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen ermächtigt.
c) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vor­genommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verar­beitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
d) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbun­den oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, ist vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
e) Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
f)  Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder auf eine an uns abgetre­tene Forderung, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Besteller unverzüglich anzuzeigen. Kosten erforderlicher Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers.
g) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, können wir Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware verlangen; wir sind berechtigt, die Ware selbst an uns zu nehmen. Für diesen Zweck gestattet uns der Besteller unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäfts räumen. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erlischt die Ermächtigung gemäß vorstehendem Absatz b). Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Auf Verlangen hat der Besteller uns unverzüglich eine Aufstellung über die uns nach Maßgabe vorstehenden Absatz b) abge­tretenen Forderungen zu übersenden unter Angabe der Anschrift des Abnehmers sowie der Forderungshöhe. Im Übrigen ist der Besteller auf unser Verlangen ver­pflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben bzw. notwendi­gen Unterlagen auszuhändigen.
h) Wir verpflichten uns, Eigentumsvorbehaltsware sowie gemäß Absatz b) abgetretene Forderungen auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit frei­zugeben, als der Sicherungswert der Eigentumsvorbehaltsware oder abgetretenen Forderungen unsere Forderung übersteigt. Der Sicherungswert entspricht der Höhe des Kaufpreises abzüglich 20% für Widerverwertungsverluste und -kosten. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.

5.  Ist Gegenstand unserer Lieferverpflichtung ein gebrauchter Gegenstand und weist die­ser einen Mangel auf, entstehen hierdurch für den Besteller keine Rechte.

6. Ist Gegenstand unserer Lieferverpflichtung ein neuer Liefergegenstand und weist dieser einen Mangel auf, werden wir diesen nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neulieferung (Nacherfüllung) beseitigen. Schlägt die Nacherfüllung fehlt, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder – sofern wir den Mangel zu vertreten haben – Schadensersatz zu verlangen. Die Rechte des Bestellers bei Mängeln eines neuen Liefergegenstandes verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn der Mangel arg­listig verschwiegen oder wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.

7.  Unsere Haftung wegen leicht fahrlässiger Verletzung nicht-wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – auch durch gesetzliche Vertreter und Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen – ist unsere Haftung beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbareren Schaden. Wir haften jedoch unbeschränkt für schuldhaft von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden des Bestellers an Leib, Leben und Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und das Fehlen garantierter Beschaffenheiten. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8. Alle Sendungen, auch eventuelle Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Bestellers; die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Liefergegenstandes vom Werk auf den Besteller über, und zwar auch bei Teillieferungen sowie bei Übernahme des Versands oder der Versendungskosten durch uns. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

9. Eine Aufrechnung durch den Besteller mit einer Gegenforderung ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

10. Ist im Einzelfall Probelieferung vereinbart, wird der Kaufvertrag wirksam, wenn der Besteller nicht binnen 10 Werktagen ab Eingang der Ware seine Missbilligung erklärt. Wir werden den Besteller mit Fristbeginn auf die Bedeutung eines Stillschweigens hinweisen. Kommt der Kaufvertrag nicht zustande, verpflichtet sich der Besteller, den Liefergegenstand frachtgutfrei in demselben Zustand an uns zurückzusenden, wie die­ser von uns zum Versand gelangte.

11. Erfüllungsort ist Stuttgart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Ist der Besteller Kaufmann, ist Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

12. Sollten eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

(März 2007) Konrad Busche GmbH & Co. KG, Stuttgart-Vaihingen.